Der Kläger war als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen mit vier weiteren Gesellschaftern Eigentümer eines Grundstücks zur gesamten Hand. Die GbR hatte dieses Grundstück durch Kaufvertrag vom 30. September 1983 zu einem Kaufpreis von ... DM erworben. In diesem Vertrag hatten sich die Gesellschafter untereinander verpflichtet, das Grundstück, auf dem sich ein Wohngebäude mit 30 Wohneinheiten befand, in Wohnungseigentum aufzuteilen. Dies sollte bis zum 30. Juni 1984 geschehen. Bis dahin sollte das Kündigungsrecht ausgeschlossen sein. Durch notariell beurkundete Teilungserklärung vom 13. Dezember 1983 wurde das Grundstück in 30 Eigentumswohnungseinheiten aufgeteilt. Fünf dieser Eigentumswohnungen wurden bis zum März 1984 an Dritte veräußert. Der Verkaufserlös floß den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung an der GbR zu. Die Beteiligung des Klägers an der GbR betrug 25 v. H.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 156 BFH/NV 1995 S. 157 Nr. 2 CAAAB-34713
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