Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 28. Oktober 1982 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zusammen mit seiner Ehefrau (Käufer) je zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Im Kaufvertrag beantragten die Käufer Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des damals geltenden Nordrhein-Westfä lischen Grunderwerbsteuergesetzes (Gr EStG NW) wegen Denkmalpflege. Auf Antrag der Käufer vom 29. Oktober 1982 wurde das erworbene Gebäude am 22. August 1983 in die Denkmalliste der Stadt eingetragen. Baumaßnahmen in Abstimmung mit der Stadt als der unteren Denkmalbehörde haben die Käufer nicht durchgeführt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 729 BFH/NV 1995 S. 729 Nr. 8 IAAAB-34711
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