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BFH Beschluss v. - II R 35/92

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrte mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) die Herabsetzung von Grunderwerbsteuer. Gegen das ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde am 3. April 1992 zugestellte und im wesentlichen klageabweisende Urteil des FG legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. April 1992 durch ihre Prozeßbevollmächtigten Revision ein. Die durch Einschreiben mit Rückschein übersandte Revisionsschrift ging erst am 6. Mai 1992 beim FG ein. Der Rückschein der Deutschen Bundespost ging den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 11. Mai 1992 zu. Auf die Mitteilung der Geschäftsstelle des Senats vom 10. Juni 1992 über den verspäteten Eingang der Revision beantragten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 1992 -- eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 23. Juni 1992 -- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trugen sie vor, daß die Revisionsschrift am 30. April 1992 per Einschreiben/Rückschein zur Post aufgegeben worden sei. Bei ordnungsgemäßem Postgang innerhalb von Berlin wäre das Einschreiben spätestens fristgerecht am 4. Mai 1992 -- einem Montag -- beim FG eingegangen. In der Zeit vom 28. April bis 8. Mai 1992 habe -- bestätigt durch ein Schreiben der Oberpostdirektion Berlin vom 19. Juni 1992 -- ein arbeitskampfbedingter Streik im zentralen Briefpostamt Berlin stattgefunden, der zu Laufzeitverzögerungen geführt habe. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde die Klägerin mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 11. August 1992 darauf hingewiesen, daß der Umstand der verspäteten Einlegung der Revision am 6. Mai 1992 ihren Prozeßbevollmächtigten bereits am 11. Mai 1992 mit Eingang des das Zustellungsdatum der Revision ausweisenden Rückscheins mit der Folge bekanntgeworden sei, daß die Frist des § 56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) damit zu laufen begonnen habe. Im Antwortschreiben vom 19. August 1992 trugen die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vor, daß ein Steuerpflichtiger es in der Regel nicht zu vertreten habe, wenn sich die Beförderung eines ordnungsgemäß adressierten Briefes gegenüber der üblichen Laufzeit verzögere. Wer im Vertrauen auf eine von der Post herausgegebene Übersicht wichtiger Brief laufzeiten eine Rechtsmittelschrift so rechtzeitig zur Post gebe, daß sie nach dieser Übersicht noch die erste Briefzustellung des letzten Fristtages am Bestimmungsort erreiche, habe die Rechtsmittelfrist nicht schuldhaft versäumt, wenn das Rechtsmittel wider Erwarten erst nach dem Fristablauf beim Gericht eingehe. Zudem sei der verspätete Eingang der Revision der Klägerin erst mit Gerichtsschreiben vom 10. Juli 1992 mitgeteilt worden, worauf der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO erfolgt sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 698
BFH/NV 1995 S. 698 Nr. 8
FAAAB-34683

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