Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann sind seit 1954 verheiratet. Sie leben seither im Güterstand der Gütertrennung. Sie haben drei Kinder, geboren 1956, 1957 und 1960. Seit November 1974 ist die Klägerin voll berufstätig. Der Ehemann der Klägerin nahm bereits in den Jahren 1963 bis 1968 hier nicht mehr interessierende Schenkungen an die Klägerin vor. Mit Wirkung ab 31. Dezember 1972 räumte er ihr schenkweise eine mitunternehmerische Unterbeteiligung an einem Personengesellschaftsanteil ein (Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens: 26 707 DM). Im Jahr 1973 schenkte er ihr ferner das Grundstück X in Y (Einheitswert: 60 000 DM). Am 1. Januar 1981 erhöhte er schenkweise die Unterbeteiligung der Klägerin an seinem Personengesellschaftsanteil um nominell 450 000 DM (darauf entfallender Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens: 539 906 DM).
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Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 70 BFH/NV 1995 S. 70 Nr. 1 CAAAB-34658
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