Steuerberater X erhob für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Klage wegen Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986. Auf Anforderung des Finanzgerichts (FG) legte er eine vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebene Blankovollmacht vor, die weder ein Datum noch einen konkreten Bezug zu dem Klageverfahren (z. B. Az.) enthielt. Später legte er noch mit einem weiteren Schriftsatz eine gleichlautende Vollmachtsurkunde vor, die wiederum vom Kläger und seiner Ehefrau unterschrieben war, die aber mit anderer Schriftfarbe handschriftlich das Datum 1. Oktober 1990 und den Zusatz "für Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986" enthielt. Nachdem das FG ein wegen der Klage an den Prozeßbevollmächtigten gerichtetes Schreiben in Durchschrift an den Kläger gesandt hatte, wandte dieser sich mit Schreiben vom 24. Februar 1993 persönlich an das FG. Darin teilte er mit, daß die Klage ohne seine Einwilligung, und ohne ihn vorher in Kenntnis zu setzen, erhoben worden sei. Da er mit dem Klageverfahren nicht einverstanden sei, werde die Klage nicht aufrechterhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 148 BFH/NV 1995 S. 148 Nr. 2 QAAAB-34636
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