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BFH Beschluss v. - III B 77/94

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte für das Streitjahr (1990) Investitionszulage u. a. für vermietete Telekommunikationsanlagen. Die Telekommunikationsanlagen hatte die Klägerin in ihrer Bilanz für 1990 als Anlagevermögen ausgewiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 980
BFH/NV 1995 S. 980 Nr. 11
MAAAB-34633

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