Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat vor dem Finanzgericht (FG) u. a. Klage erhoben wegen Einheitsbewertung des Grundvermögens auf den 1. Januar 1988. Mit Schreiben vom 20. Januar 1994 lehnte die Klägerin aus dem für ihre Klage zuständigen Senat des FG den Vorsitzenden Richter A sowie die Richter am FG B und C wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Ihr Ablehnungsgesuch stützte die Klägerin auf das Verhalten dieser Richter in früheren Klageverfahren. In dem Verfahren ... K ... /90 wegen Aussetzungszinsen hätten die abgelehnten Richter in ihrem klageabweisenden Urteil unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten (Finanzamt -- FA --) von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, obwohl die Einspruchsentscheidung selbst nur eine formelhafte Begründung enthalten habe, aus der nicht zu erkennen gewesen sei, auf welche rechtlichen Erwägungen die Einspruchsentscheidung sich gestützt habe. Dies erkläre sich nur damit, daß die damals erkennenden Richter nicht bereit gewesen seien, sich mit ihrem Klagebegehren auseinanderzusetzen. In demselben Verfahren habe der Richter am FG B in einem Telefonat vom 30. August 1990 dem FA eine Weisung mit dem Inhalt erteilt, daß hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung über die streitigen Aussetzungszinsen für das FA derzeit nichts veranlaßt sei. Der Vorsitzende Richter am FG A habe auch nicht, wie es seine Aufgabe gewesen wäre, auf sachdienliche Anträge hingewirkt, obwohl die Auseinandersetzung über die Billigkeitsfrage in dem Klageverfahren dazu Anlaß gegeben hätte. Das ergangene Urteil und Ergänzungs urteil dazu ließen nicht erkennen, ob und welche Entscheidung in der Billigkeitsfrage ergangen sei. Das Ablehnungsgesuch werde weiter auch auf die unzureichenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter gestützt, die sich auf Rechtsausführungen und die Zitierung von Entscheidungen beschränken, die etwas zur Zulässigkeit und Begründetheit ihres Ablehnungsgesuches aussagen sollen. Damit solle versucht werden, auf Richter Einfluß zu nehmen, die über ihr Ablehnungsgesuch zu entscheiden hätten. Zudem sei in dem Klageverfahren ... K ... /93 über ein früheres Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die auch hier abgelehnten Richter in der Folgezeit nicht entschieden, sondern das Verfahren fortgesetzt worden. Schließlich begründe sie ihr Ablehnungsgesuch mit dem gerichtlichen Schreiben vom 9. März 1994, mit dem trotz Richterablehnung das derzeitige Verfahren weiterbetrieben werde und ihr eine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 414 BFH/NV 1995 S. 414 Nr. 5 VAAAB-34604
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