Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) wegen Einkommensteuer 1983 bis 1987 erhoben und die Klage mit der Verfassungswidrigkeit des § 2 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begründet. Dabei haben sie auf die vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 2 BvR 374/91 anhängige Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten hat das FG durch Beschluß vom 9. Juli 1991 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 374/91 angeordnet. Der Beschluß wurde bestandskräftig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 633 BFH/NV 1995 S. 633 Nr. 7 DAAAB-34581
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