Eine philippinische Luftfahrtgesellschaft (Antragstellerin) unterhielt in den Streitjahren 1985 bis 1989 eine Niederlassung (Betriebsstätte) in der Bundesrepublik, in der sie Einnahmen aus Frachtbeförderung und aus dem Verkauf von Flugtickets erzielte. Das FA berechnete die Steuern vom Ertrag (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) pauschaliert gemäß § 49 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und kürzte den errechneten Steuerbetrag gem. Art. 8 Abs. 2 a des DBA-Philippinen auf 1,5 v. H. der im Inland erzielten Einnahmen. Den Steuerbetrag teilte das FA auf KSt und GewSt entsprechend dem Verhältnis der Steuerbeträge auf, die sich ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a DBA ergeben hätten.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 376 BFH/NV 1995 S. 376 Nr. 5 BAAAB-34560
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