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BFH Beschluss v. - I B 171/93

Die Klägerin, eine GmbH, beantragte für die Streitjahre 1987 und 1988 die Tarifermäßigung gemäß § 21 Abs. 2 BerlinFG. Das FA versagte dieselbe, weil es davon ausging, daß die Geschäfte der Klägerin nicht ausschließlich von Berlin aus geführt worden seien. Das FG Berlin wies die Klage ab. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 770
BFH/NV 1994 S. 770 Nr. 11
JAAAB-34527

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