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Betriebverfassung | Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Dauernachtschicht in die Wechselschicht
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Sieht in diesem Zusammenhang ein Einigungsstellenspruch lediglich die Wahrung einer Ankündigungsfrist vor dem Wechsel der Schichtsysteme vor und regelt nicht ansatzweise, für welche Arbeitnehmer ab welchem Zeitpunkt welches Schichtsystem gelten soll, so führt dies zur Unwirksamkeit der erfolgten Zuweisung der Arbeit im Dreischichtsystem ().