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Mietrecht | Schönheitsreparaturen bei Geschäftsraummiete
Es ist grundsätzlich zulässig, Schönheitsreparaturen auf den Mieter von Geschäftsräumen abzuwälzen. Eine entsprechende Formularklausel im Mietvertrag ist auch dann wirksam, wenn der Mieter die Räume unrenoviert übernommen hat, der Vermieter ihm dafür aber die erste Monatsmiete erlassen hat (). Der Monatsmietzins stand in concreto in angemessenem Verhältnis zum Kostenaufwand für die Mängelbeseitigung.