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BFH 19.05.2004 III R 16/02, NWB 45/2004 S. 350

Einkommensteuer | Kraftfahrzeugkosten schwer gehbehinderter und stehbehinderter Steuerpflichtiger (§§ 33, 33b EStG)

Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Stpfl. sind nach dem nur angemessen i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als BA und WK festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen. Das gilt auch für die Kfz-Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die zum Besuch von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden (Fortführung des Senatsurt. v. - III R 31/03, BStBl 2004 II S. 453; Abweichung von dem Senatsurt. v. - III R 5/98, BStBl 1999 II S. 227). – Anmerkung: Die Entscheidung bedeutet eine weitere Einschränkung der Abziehbarkeit von Kfz-Kosten Behinderter, die diese Stpfl. um so empfindlicher trifft, als gerade diese Kosten in den letzten Jahren erheblich angestiegen sind. War die Ausnahme von der Begrenzung auf die Kosten öffentlicher Verk...