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Einkommensteuer | Beschränkung des Betreuungsfreibetrags auf Kinder bis zu 16 Jahren verfassungsgemäß (§ 32 Abs. 6 EStG)
Wie der entschieden hat, ist es verfassungsgemäß, dass der durch § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i. d. F. des Familienförderungsgesetzes für die Jahre 2000 und 2001 eingeführte Betreuungsfreibetrag nur für Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, gewährt wurde. – Anmerkung: Die Altersgrenze von 16 Jahren bei dem für die Jahre 2000 und 2001 geltenden Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG a. F. ist eher zu hoch als zu niedrig gegriffen. Dies legt schon die für die Steuerermäßigung nach § 33c EStG n. F. festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren nahe, die für eine ausschließlich behütende Betreuung durchaus angemessen erscheint (s. etwa Kanzler, DStR 2002 Beihefter zu Nr. 11 S. 13).