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Einkommensteuer | Auflösung der Existenzgründerrücklage (§ 7g Abs. 7 EStG)
Kein Existenzgründer ist, wer in den Vorjahren – wenn auch nur geringe – Gewinneinkünfte hatte. Das dazu entschieden, dass die Existenzgründerrücklage schon im Jahr ihrer Bildung aufzulösen ist, wenn die Veranlagung bei Erkennen der fehlenden Voraussetzungen noch offen ist, sofern die Voraussetzungen nach § 7g Abs. 7 EStG (i. d. F. ab 1997) von Beginn an nicht gegeben sind.