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Abgabenordnung | Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen sind nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit” einzubeziehen, in deren Zusammenhang der ArbG Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Stpfl. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (vgl. , BFH/NV 2004 S. 1146, und v. - XI R 11/03, BFH/NV 2004 S. 701; , BStBl 2004 I S. 848). Wegen des Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen wird gem. Kurzinformation der Nr. 32/2004 ein Antrag auf Änderung des ESt-Bescheids wie folgt bearbeitet: (1) Wurde der Stpfl. von der Einlegung des Einspruchs abgehalten und ist die Jahresfrist i. S. des § 110 Abs. 3 AO noch nicht a...