Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens wegen Umsatzsteuer-Voranmeldung III/92 und Umsatzsteuervoranmeldung IV/92 und des entsprechenden Vollziehungsaussetzungsverfahrens mit Beschluß vom 21. Juni 1993 abgelehnt. Mit Urteil vom selben Tage gab es der Klage statt; die Kosten des Klageverfahrens hat es gemäß § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Antragsteller auferlegt. Mit Beschluß vom selben Tag wies es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Weder der Antragsteller noch das Finanzamt (FA) haben gegen die Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 734 BFH/NV 1994 S. 734 Nr. 10 QAAAB-34435
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