Die Klage, mit der sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) dagegen gewandt hatte, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) wegen dreier Veräußerungsvorgänge im Streitjahr 1983 (in Zusammenhang mit weiteren Umständen) im angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheid gewerblichen Grundstückshandel angenommen hatte, war vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen worden. Die Revision gegen das - mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene - erstinstanzliche Urteil hatte der erkennende Senat auf entsprechende Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 3. Juli 1991 zugelassen. Der Zulassungsbeschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der das Mandat während des Beschwerdeverfahrens übernommen hatte, am 22.Juli 1991 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. September 1991, laut Poststempel abgesandt am 10. September 1991, 18.00 Uhr, am 11.September 1991 Revision eingelegt und mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt: Er, der Prozeßbevollmächtigte, habe die am 22.August 1991 abgelaufene Revisionsfrist wegen einer plötzlichen Erkrankung versäumt. Vom 20. bis 28. Juni 1991 habe er sich wegen eines Achillessehnenrisses in stationärer Behandlung befunden, danach zwar die Tätigkeit in seinem Büro wieder aufgenommen, sich aber am 12. Juli 1991 unvermutet erneut in das Klinikum begeben müssen. Die Diagnose habe auf Rocidiv-Lungenembolie gelautet. Zunächst sei er in der Intensivstation behandelt worden. Insgesamt habe dieser zweite Klinikaufenthalt vom 12. bis 26. Juli 1991 gedauert. Danach sei er gesundheitlich noch nicht in der Lage gewesen, seine Geschäfte in der Praxis wieder aufzunehmen. Dies sei erst am 2. September 1991 geschehen. Damit die Arbeit im Büro (mit fünfzehn Angestellten, sieben Auszubildenden) nicht völlig zum Erliegen komme, vor allem im Hinblick auf Mandantenbetreuung und Fristwahrungen, habe sich sein, des Prozeßbevollmächtigten, Vater, der Steuerberater X bereit erklärt, soweit es sein Gesundheitszu- stand zulasse, "die wichtigsten Dinge in der Praxis zu überwachen". Der Bürovorsteher und Kollegen, die seine Vertretung so unvermittelt hätten übernehmen können, seien in Urlaub gewesen. In der Zeit seiner, des Prozeßbevollmächtigten, Abwesenheit sei eine langjährige Angestellte mit dem Postgang und der Überwachung des Fristenkontrollbuches befaßt gewesen. Da Revisionsbegründungen in seiner Praxis nicht die Regel seien (der letzte derartige Vorgang datiere aus dem Jahr 1986), sei "die Notwendigkeit der Einlegung der Revision binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses nicht erkannt" und dieser auch seinem Vater nicht vorgelegt worden. - Er selbst habe ihn erst am 6. September 1991 zu sehen bekommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 427 BFH/NV 1993 S. 427 Nr. 7 CAAAB-34431
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