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BFH Urteil v. - X R 1/91

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahr 1987 ein Einfamilienhaus, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzte. In der Einkommensteuererklärung 1987 machte sie einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) in Höhe von 12282 DM (Bemessungsgrundlage: 245621 DM) geltend sowie Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG in Höhe von 5815 DM. In diesem Betrag waren Aufwendungen für den Einbau von Rolläden in Höhe von 3883 DM enthalten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 158
BFH/NV 1994 S. 158 Nr. 3
DAAAB-34409

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