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BFH Urteil v. - X R 1/91

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahr 1987 ein Einfamilienhaus, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzte. In der Einkommensteuererklärung 1987 machte sie einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) in Höhe von 12282 DM (Bemessungsgrundlage: 245621 DM) geltend sowie Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG in Höhe von 5815 DM. In diesem Betrag waren Aufwendungen für den Einbau von Rolläden in Höhe von 3883 DM enthalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 158
BFH/NV 1994 S. 158 Nr. 3
DAAAB-34409

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