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BFH Urteil v. - XI R 68/90

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) meldete zum 15. Oktober 1986 beim Bezirksamt der Stadt einen Einzelhandel mit ... an. Diesen stellte er zum 31. Dezember 1986 ein und meldete ihn ab. In seiner Umsatzsteuererklärung für 1986 erklärte er Umsätze von 0 DM und machte Vorsteuerbeträge von 9767,86 DM geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte den Erlaß eines Umsatzsteuerbescheids 1986 ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 131
BFH/NV 1994 S. 131 Nr. 2
HAAAB-34383

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