Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Altenheim. 1987 erwarb sie ein in unmittelbarer Nähe des Altenheims belegenes, mit einem Fachwerkhaus bebautes Grundstück für 110000 DM. Sie beantragte eine Baugenehmigung für den Umbau dieses Hauses zu einem Einfamilienhaus mit Büro. Dabei erklärte sie u.a., die Nutzung des zweigeschossigen Wohnhausteiles bleibe unverändert, das Erdgeschoß werde als Büro, das gesamte Dachgeschoß als Wohnraum genutzt. Die Stadt genehmigte den Umbau mit der Maßgabe, daß die Wohn- und Schlafräume nicht zu gewerblichen Zwecken (Pflege- und Altenwohnung) genutzt werden dürften.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 472 BFH/NV 1994 S. 472 Nr. 7 MAAAB-34377
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