Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb seit 1952 gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder in der Rechtsform einer OHG einen Lebensmittelhandel. Die OHG hatte 1965 in Z auf einem Grundstück, das den Ehefrauen der Brüder gehörte, ein Geschäftshaus errichtet, in dem das Geschäft betrieben wurde. Der Bau war fremdfinanziert worden. Zur Sicherheit dienten zugunsten der kreditgebenden Bank (X-Bank) auf dem Grundstück bestellte Grundschulden. Aus dem Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts (FG) ergibt sich, daß im weiteren Verlauf die OHG in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt wurde. Der Vater des Klägers verstarb und wurde von seinen beiden Söhnen beerbt. 1971 schied der Bruder aus der Gesellschaft aus. Das Betriebsgrundstück ist seit 1969 an die GbR verpachtet worden. Die Ehefrau des Bruders übertrug ihren Anteil an dem Grundstück auf den Kläger. Die Grundstückshälfte wurde von diesem - nach dessen eigener Darstellung und nach dem gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigten Tatbestand, aber entgegen den Entscheidungsgründen des FG-Urteils - bilanziert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 631 BFH/NV 1994 S. 631 Nr. 9 EAAAB-34358
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