Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller unterhielt in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb. In den Streitjahren begehrte der Antragsteller den Abzug von Aufwendungen für Fremdarbeiten. Als Empfänger dieser Zahlungen benannte der Antragsteller X.Y., A-Straße. Nach Ermittlungen des Beklagten (Finanzamt - FA -) war X.Y. unter der angegebenen Adresse nicht aufzufinden; nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes habe er die bezeichnete Wohnung bereits im Mai 1982 ohne Abmeldung verlassen. Das FA lehnte daraufhin den Abzug der geltend gemachten Beträge als Betriebsausgaben bzw. als Vorsteuern ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 633 BFH/NV 1993 S. 633 Nr. 10 MAAAB-34351
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