Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seinen am 4. November 1991 erhobenen Klagen vor dem Finanzgericht (FG) gegen die für 1986 ergangenen Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) über Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag. Streitig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, weil der Kläger seine Betriebseinnahmen und Umsätze nicht vollständig erklärt und die Betriebsausgaben nicht belegt hat. Mit Verfügungen vom 29. Juni 1992 hat die Berichterstatterin des FG den Kläger aufgefordert, die Tatsachen anzugeben, die nach seiner Auffassung bei den Entscheidungen berücksichtigt werden müssen. Vorgelegt werden sollten insbesondere eine Aufstellung über die Ermittlung des von ihm erklärten Gewinns, Provisionsabrechnungen und sonstige Unterlagen über die erklärten steuerpflichtigen Umsätze sowie Rechnungen, aus denen die von ihm geltend gemachten Vorsteuerbeträge hervorgehen. Zur Erledigung dieser Verfügungen wurde dem Kläger eine Frist gemäß Art.3 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) bis zum 31. Juli 1992 gesetzt. Der Kläger teilte daraufhin am 2. August 1992 u.a. folgendes mit:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 612 BFH/NV 1993 S. 612 Nr. 10 VAAAB-34348
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