Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob mit Schriftsatz vom 26. März 1991 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1987 u.a. mit der Begründung, der Kinderfreibetrag und der Grundfreibetrag seien zu niedrig und die beschränkte Abziehbarkeit von Sonderausgaben sei verfassungswidrig. Weiter beanstandete er die Adressierung des Bescheides und wandte sich dagegen, daß der Bescheid wegen der Höhe des Grund- und Kinderfreibetrages gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig erklärt worden war. Der Kläger beantragte weiter für den Fall, daß der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) dem Einspruch nicht abhelfen werde, umgehend eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 106 BFH/NV 1994 S. 106 Nr. 2 IAAAB-34335
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