Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde durch Bescheid vom 14. Februar 1992 zur Einkommensteuer veranlagt. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig im Hinblick auf den Kinderlastenausgleich und den Grundfreibetrag. Gegen diesen Bescheid legte sie Einspruch ein, mit welchem sie die Verfassungswidrigkeit des Arbeitnehmerfreibetrages, der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen und die Nichtabziehbarkeit von privaten Schuldzinsen geltend machte. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Zur Begründung trug sie vor, der Vorläufigkeitsvermerk sei nicht zulässig gewesen, weil sie ihm nicht zugestimmt habe. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat unter dem 4. August 1992 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen, der auch hinsichtlich der übrigen gerügten Punkte vorläufig war. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 13. August 1992 Einspruch eingelegt; sie hat ihn nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (§ 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 382 BFH/NV 1994 S. 382 Nr. 6 ZAAAB-34325
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