Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte bei der Einkommensteuerveranlagung 1989 Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 9520 DM als Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 247 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Vorsorgeaufwendungen mit dem Sonderausgabenhöchstbetrag (§ 10 Abs. 3 EStG) von 3510 DM. Die Aufwendungen nach § 33 EStG wirkten sich nicht aus, da sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht überstiegen. Auf das zu versteuernde Einkommen wendete das FA den Grundtarif (§ 32a Abs. 1 bis 4 EStG) an. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1989, mit dem die Kläger Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags, des Sonderausgabenhöchstbetrags und des Abzugs der zumutbaren Belastung rügte, war erfolglos.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 253 BFH/NV 1994 S. 253 Nr. 4 QAAAB-34315
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