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BFH Beschluss v. - X B 14/93

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte bei der Einkommensteuerveranlagung 1989 Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 9520 DM als Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 247 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Vorsorgeaufwendungen mit dem Sonderausgabenhöchstbetrag (§ 10 Abs. 3 EStG) von 3510 DM. Die Aufwendungen nach § 33 EStG wirkten sich nicht aus, da sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht überstiegen. Auf das zu versteuernde Einkommen wendete das FA den Grundtarif (§ 32a Abs. 1 bis 4 EStG) an. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1989, mit dem die Kläger Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags, des Sonderausgabenhöchstbetrags und des Abzugs der zumutbaren Belastung rügte, war erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 253
BFH/NV 1994 S. 253 Nr. 4
QAAAB-34315

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