Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) -- Rechtsanwälte, die in GbR (Sozietät) beruflich verbunden sind -- begehrt Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer bescheide für 1983, 1985 und 1986. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) hatte darin den Abzug von Vorsteuerbeträgen für den Erwerb von Kraftfahrzeugen und von Einrichtungsgegenständen für die Beratungszimmer ihrer Gesellschafter nicht zugelassen, weil nicht die Klägerin, sondern ihre Gesellschafter Leistungsempfänger gewesen seien. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanz gericht (FG) durch Urteil vom 1. Februar 1993 ab. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte am 3. August 1993 bei dem FA Aussetzung der Vollziehung der bezeichneten Umsatzsteuerfestsetzungen in Höhe der streitbefangenen Vorsteuerbeträge. Dies lehnte das FA durch Verfügung vom 28. September 1993 ab.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 398 BFH/NV 1995 S. 398 Nr. 5 XAAAB-34304
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