Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Winzergenossenschaft. Die in ihr zusammengeschlossenen Winzer lieferten jeweils im Herbst ihr Traubengut bei der Klägerin gegen Lieferschein ab. Die Klägerin ermittelte sodann im Wege einer vorläufigen ersten Schätzung den Wert der jeweiligen Lieferung und schrieb ihn den Winzern in Teilbeträgen gut. Die Winzer konnten vom Zeitpunkt der Gutschrift an über die jeweiligen Teilbeträge verfügen. Soweit sie die Beträge nicht abhoben, schrieb ihnen die Klägerin Zinsen gut, deren Höhe jährlich in Anlehnung an die Konditionen der Geldinstitute festgelegt wurde. Im Rahmen der Endabrechnung, die rund drei bis vier Jahre nach Anlieferung des Traubengutes eines Jahrganges erfolgte, erteilte die Klägerin den Winzern über die ihnen letztlich zustehenden Traubengelder einschließlich Zinsen Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 669 BFH/NV 1994 S. 669 Nr. 9 XAAAB-34288
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