Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) -- ein Arzt mit insoweit steuerfreien Umsätzen -- errichtete im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft 1980 und 1981 eine Eigentumswohnung. Er vermietete sie unter Verzicht auf die Steuerbefreiung an einen gewerblichen Zwischenvermieter und machte aus Rechnungen von Bauhandwerkern über Bauleistungen zur Herstellung der Wohnung den Abzug der gesondert ausgewiesenen Steuern als Vorsteuerbeträge geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) erkannte das Zwischenmietverhältnis an und ließ den Abzug (von ... DM für 1980, von ... DM für 1981 und von ... DM für 1982) als Vorsteuerbeträge zu. Die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1980 bis 1982 sind nach Aufhebung des den Umsatzsteuerbescheiden jeweils beigefügten Vorbehalts der Nachprüfung durch Bescheide vom 2. September 1982 (für 1980), vom 2. März 1983 (für 1981) und vom 11. April 1986 (für 1982) nicht mehr änderbar.
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 94 UAAAB-34276
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