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BFH Urteil v. - V R 46/91

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes, eines Reisegewerbetreibenden. Dieser unterhielt Vergnügungsbetriebe auf Märkten und in Freizeitparks. In den Streitjahren (1977 bis 1980) betrieb er u. a. in einem Vergnügungspark Warenspielgeräte und Unterhaltungsautomaten im Sinne der gewerblichen Spielverordnung mit einer Reisegewerbe erlaubnis. Er hatte zu diesem Zweck vom Betreiber dieses Parks drei Pavillons gepachtet und betrieb den Ausspielungsbetrieb während der Öffnungszeiten des Freizeitparks vom 1. April bis zum 1. November jährlich ununterbrochen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 349
BFH/NV 1995 S. 349 Nr. 4
GAAAB-34272

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