Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Elektromechaniker nichtselbständig tätig. Im Mai 1983 meldete er zum 23. Juni 1983 ein Gewerbe als Elektromechanikerhandwerker an, nachdem ihm der Regierungspräsident nach Ablegung einer Fachprüfung die Ausnahmebewilligung (§ 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks -- HwO --) zur selbständigen Ausübung des Elektromechanikerhandwerks erteilt hatte. In den Streitjahren (1983 bis 1985) kaufte der Kläger Material ein und installierte einen gemieteten Anrufbeantworter; entgeltliche Umsätze führte er nicht aus. 1988 faßte er den Entschluß, das Gewerbe wieder abzumelden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 347 BFH/NV 1995 S. 347 Nr. 4 FAAAB-34268
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