Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität. Nach dem Arbeitsvertrag war er neben der Lehre auch zu wissenschaftlichen Dienstleistungen in der Forschung verpflichtet. Diese umfaßten außer der Mitarbeit in einem bestimmten Forschungsvorhaben auch die Erarbeitung einer Dissertation mit vorgegebenem Thema. Für das Streitjahr machte der Kläger mit der Promotion verbundene Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) lediglich als Sonderausgaben anerkannt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 724 BFH/NV 1993 S. 724 Nr. 12 EAAAB-34238
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