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Körperschaftsteuer | Steuerbefreiung eines Berufsverbands (§ 5 KStG)
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG a. F. sind u. a. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter von der KSt befreit, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die „wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen„. Das KStG enthält keine Definition des Begriffs „Berufsverband„. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 KStG a. F. lässt jedoch erkennen, dass eine Körperschaft des privaten Rechts nur dann ein Berufsverband i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG a. F. ist, wenn sie allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweigs oder der Angehörigen eines Berufs wahrnimmt. Ein Verb...