Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Milcherzeuger. Er liefert die auf seinem Betrieb erzeugte Milch an den Milchhof N. Der seiner Mutter gehörende Betrieb war 1954 an S verpachtet worden, der ebenfalls Milcherzeuger war und die Milch an die Molkerei O lieferte. Nachdem das Pachtverhältnis gekündigt worden war, blieb ungeklärt, ob der Betrieb am 31. März 1984 oder später zurückgegeben worden war und ob infolgedessen der ehemalige Pächter S beim Inkrafttreten der Milchgarantiemengenregelung am 2. April 1984 noch Milch angeliefert hatte. Nach Auskunft der O lieferte S ihr im April 1984 keine Milch mehr. Der Kläger hat nie Milch an O geliefert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 512 BFH/NV 1994 S. 512 Nr. 7 TAAAB-34165
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