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BFH Beschluss v. - VII R 111/92

Der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) geladene Kläger und Revisionskläger (Kläger) teilte dem FG am Tage des anberaumten Verhandlungstermins durch Telefax mit, er könne wegen Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen und beantrage neue Terminierung. Ferner übersandte er am selben Tage ebenfalls durch Telefax eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das FG wies die Klage des Klägers ab. Es führte aus, eine Arbeitsunfähigkeit wegen nach Art und Schwere nicht bezeichneter Krankheit, die erst am Sitzungstag geltend gemacht werde und damit eine Aufklärung und Überprüfung ausschließe, stelle keinen erheblichen Grund für die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) dar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 737
BFH/NV 1993 S. 737 Nr. 12
KAAAB-34155

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