Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Zeitraum ... von der Firma X hergestellte Kindernährmittel aus, für deren Herstellung ursprünglich Frischmilch verwendet worden war. Nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl wurde von der Herstellerfirma die Rezeptur verändert und statt der Frischmilch Magermilchpulver und Butterreinfett verwendet. Dennoch gab die Klägerin bei der Ausfuhr in den Kontrollexemplaren auf der Grundlage der bisher geltenden Herstellererklärungen an, daß zur Herstellung der nicht von Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) erfaßten Waren Frischmilch verwendet worden sei. Auf der Grundlage dieser Angaben wurden der Klägerin vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) Ausfuhrerstattungen u.a. nach Maßgabe des angegebenen Milchanteils gewährt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 751 BFH/NV 1994 S. 751 Nr. 10 WAAAB-34151
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