Auf die von Steuerberater A namens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhobene Klage mit dem Versprechen, Prozeßvollmacht nachzureichen, setzte der Berichterstatter beim Finanzgericht (FG) diesem mit Verfügung vom 7. April 1993 eine Frist von einem Monat zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens unter Hinweis auf § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie zur Einreichung der schriftlichen Originalvollmacht. Nach fruchtlosem Fristablauf wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf 6. August 1993 bestimmt, wozu der angebliche Prozeßbevollmächtigte mit dem Hinweis geladen wurde, daß die Klägerin nicht geladen worden sei. Nachdem zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen war, wurde die Klage mit anschließend verkündetem Urteil abgewiesen, weil sie mangels Einreichung der Prozeßvollmacht sowie hinreichender Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig sei. Mit noch am selben Tage beim FG eingegangenem Schriftsatz bestellte sich der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer auf 9. August 1993 datierten Vollmacht mit dem Hinweis, die Klägerin habe von der Ladung zum Termin erst durch ein Schreiben von Steuerberater A vom 5. August 1993, das ihr nach der Verhandlung zugegangen sei, erfahren.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 651 BFH/NV 1994 S. 651 Nr. 9 ZAAAB-34124
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