Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) - einer KG - wegen Gewinnfeststellung 1984 stattgegeben und die Revision zugelassen. Das Urteil wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) am 18. Juli 1991 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13. August 1991 - beim FG eingegangen am 15. August 1991 - hat das FA gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Eine Revisionsbegründung ging innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 120 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -) weder beim FG noch beim BFH ein. Durch Schreiben vom 7. Oktober 1991 - dem FA zugestellt am 11.Oktober 1991 - teilte der Vorsitzende des erkennenden Senats dem FA mit, daß die Frist für die Begründung der Revision am 19. September 1991 abgelaufen sei, die Revisionsbegründung aber bisher nicht vorliege. In dem Schreiben wurde auf die Möglichkeit, wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, hingewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 614 BFH/NV 1993 S. 614 Nr. 10 VAAAB-34121
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