Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, ein Handelsunternehmen in Berlin (West), ließ in der Zeit vom Dezember 1990 bis Februar 1991 bei dem Antragsgegner und Beschwerdeführer, einem Hauptzollamt (HZA) im Beitrittsgebiet, Drittlandswaren (Videorecorder, Farbfernsehgeräte, Camcorder) aus besonderen Zollverkehren zur bleibenden Zollgutverwendung zur Verteilung an die sowjetischen Streitkräfte abfertigen. Nachdem festgestellt worden war, daß die Antragstellerin für diese Lieferungen Barzahlungen erhalten hatte, setzte das HZA im Hinblick auf § 3 Abs. 2 der Anordnung (AnO) zur Zoll- und Verbrauchsteuerentlastung von Waren, die an die Westgruppe der Streitkräfte der UdSSR geliefert werden, vom 29. August 1990 (Gesetzblatt der DDR - GBlDDR - I 1990, 1608) - Unzulässigkeit von Barzahlungen - gegen die Antragstellerin Eingangsabgaben fest. Die Antragstellerin legte hiergegen Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist, und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung, die das HZA ablehnte. Ihrem beim Bezirksgericht (BezG) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch Vollziehungsaussetzung bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung entsprochen, im wesentlichen mit der Begründung, gegen die Fortgeltung von § 3 Abs. 2 AnO beständigen Bedenken. Diese ergäben sich aus den maßgebenden Vorschriften des Aufenthalts- und Abzugs-Vertrages (AAV) vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BGBl II 1991, 258).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 210 BFH/NV 1994 S. 210 Nr. 3 FAAAB-34080
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