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BFH Beschluss v. - VII B 52/93

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) abgelehnt und in seiner Begründung lediglich folgendes ausgeführt: Die Klage in dem Verfahren ... bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Mit der Beschwerde wendet der Antragsteller sich dagegen, daß das FG der Klage hinreichende Erfolgsaussichten abspricht, ohne auch nur zumindest ansatzweise darzulegen, warum diese Erfolgsaussichten nicht gegeben sein sollen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 735
BFH/NV 1994 S. 735 Nr. 10
UAAAB-34075

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