In dem nach erfolglosem Vorverfahren angestrengten Hauptsacheverfahren begehrt der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die Änderung der Bescheide über Einkommensteuer ..., über Umsatzsteuer ... und über die Gewerbesteuermeßbetrags-Veranlagung ... wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen und Beweismitteln gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt aus diesen Bescheiden die Vollstreckung. Bei der Bausparkasse (BS) pfändete das FA die Forderung des Antragstellers aus einem Bausparvertrag, setzte später aber die Einziehungsverfügung unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs aus. Eine Kontopfändung bei der Bank hat sich inzwischen durch Zahlung an das FA erledigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 719 BFH/NV 1994 S. 719 Nr. 10 ZAAAB-34069
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