Der Senat wies die im Verfahren wegen Prozeßkostenhilfe (PKH) erhobene Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) durch Beschluß mit der Begründung zurück, der Antragsteller habe trotz Aufforderung durch das Finanzgericht (FG) nicht in der vorgeschriebenen Form glaubhaft gemacht, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH vorliegen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung. Er trägt vor, daß er unter Bezugnahme auf die Aufforderung des FG mit Schriftsatz vom ... die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nebst vier Anlagen vorgelegt habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 294 BFH/NV 1994 S. 294 Nr. 5 QAAAB-34059
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