Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Organträgerin der X-GmbH (X). X hat in verschiedenen europäischen Feriengebieten Ferienhäuser und -wohnungen gemietet. Als Mietzeit ist in einigen Verträgen ein längerer Zeitabschnitt (z.B. Saison) vereinbart, in den meisten Mietverträgen jedoch der Zeitraum vorgesehen, den X jeweils durch einseitige Erklärung (Buchung) gegenüber ihren Vermietern festlegt. X vermietet die Objekte im eigenen Namen weiter an ihre Kunden, die neben dem Mietvertrag eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abschließen müssen. Die Abwicklung des Aufenthalts der Reisenden am Reiseort führt der jeweilige Leistungsträger (Besitzer, Schlüsselhalter, Agentur usw.) durch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 346 BFH/NV 1994 S. 346 Nr. 5 XAAAB-34022
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