Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) stellte ... Filme in Co-Produktion mit italienischen Partnern her. Atelieraufnahmen waren für die Herstellung der Filme nicht notwendig. Nach Fertigstellung der jeweiligen Originalfassung in italienischer Sprache ließ die Antragstellerin eine deutschsprachige Fassung in Berliner filmtechnischen Betrieben herstellen. Dazu waren neben der Synchronisation auch Schnittarbeiten an den überlassenen Arbeitskopien (mit dem Bildmaterial) und den IT-Bändern (mit Musik- und Geräuschaufnahmen) erforderlich. Nach Fertigstellung der deutschen Filmfassung überließ die Antragstellerin die auf diese Weise hergestellten Filme an westdeutsche Verleiher zur Auswertung. Der Senator für Wirtschaft erteilte die Ursprungs bescheinigungen. Die Verleihfirma ließ die Massenkopien in einem Berliner Kopierwerk herstellen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 284 BFH/NV 1995 S. 284 Nr. 4 UAAAB-34010
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