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BFH Beschluss v. - V B 6/91

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) kauft und verkauft gewerblich Grundstücke und baut und verwaltet Wohnungen. 1978 und 1979 beteiligte sie sich - in einem Fall ihre Organgesellschaft - zusammen mit je einem weiteren Gesellschafter an drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (A, B, C), die den Zweck verfolgten, Grundstücke mit Eigentumswohnungen zu bebauen und zu verkaufen. Die Klägerin erbrachte ihre Gesellschafterbeiträge in Form von Bauleistungen, während der jeweils andere Gesellschafter (in der Regel eine gemeinnützige Gesellschaft) Grund und Boden einlegte. Das für die Verteilung des Gewinns maßgebliche Beteiligungsverhältnis errechneten die Gesellschafter aus dem Wertverhältnis ihrer Beiträge, die sie bis zur Fertigstellung der Objekte 1981 an die jeweils notwendig gewordenen Änderungen der Bauleistungen der Klägerin anpaßten. Die Klägerin war danach an der GbR A zu 84,34 v.H., an der GbR B zu 78 v.H. und an der GbR C zu 74,41 v.H. beteiligt. Entsprechend diesem Verhältnis erzielte die Klägerin Gewinnanteile.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 418
BFH/NV 1994 S. 418 Nr. 6
DAAAB-34007

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