Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die ein Unternehmen für ... betreibt, ist verpflichtet, ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abzugeben. Für deren Abgabe hatte ihr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) in den dem Streitjahr (1991) vorangehenden Jahren auf ihren Antrag Dauerfristverlängerung (§ 46 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 -) gewährt. Nachdem die Anmeldung der Sondervorauszahlung für das Streitjahr (§§ 47, 48 Abs. 2 UStDV 1980) ausblieb, setzte das FA durch Bescheid vom 5. April 1991 eine Sondervorauszahlung fest (§ 48 Abs. 3 UStDV 1980).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 589 BFH/NV 1994 S. 589 Nr. 8 ZAAAB-33995
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