Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit 1983 ein Hotel. Außer ihren Hotelgästen beherbergte sie in den Streitjahren (1986 bis 1989) auch sog. Hotelsenioren, denen Hotelappartements regelmäßig auf Lebenszeit überlassen wurden. Aufgrund einer Vereinbarung der Klägerin mit einem benachbarten Altenwohnheim waren die Hotelsenioren berechtigt, bestimmte Leistungen des Altenwohnheims in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin selbst ist nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb eines Altenheims, Altenwohnheims oder Pflegeheims nach § 6 des Heimgesetzes (HeimG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1974, 1873).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 753 BFH/NV 1993 S. 753 Nr. 12 BAAAB-33977
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