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BFH Beschluss v. - V B 148/92

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb auf dem Grundstück seiner Ehefrau eine Zahnarztpraxis in Räumen, die er von ihr gemietet hatte. Mit notariellen Verträgen vom ..., ... und ... verkaufte seine Ehefrau das in einem Sanierungsgebiet gelegene Grundstück an die Stadt X zur Vermeidung einer Enteignung. Der Kaufpreis wurde im Kaufvertrag vom ... endgültig auf ... DM vereinbart. Hierin war - ohne Ausweis in dem Vertrag - ein Betrag in Höhe von ... DM zuzüglich Umsatzsteuer enthalten, den die Stadt als Entschädigung nach §§ 85, 86 des Städtebauförderungsgesetzes für die aus der Aufgabe der Praxis entstehenden Nachteile an den Kläger leistete.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 415
BFH/NV 1994 S. 415 Nr. 6
EAAAB-33963

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