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BFH Urteil v. - IX R 74/90

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, erwarb im Juli 1982 u.a. die Eigentumswohnung Nr. 1. Mit formularmäßigem schriftlichen Mietvertrag vom 20. August 1982 hat der Kläger die Eigentumswohnung ab 1. September 1982 an seine Mutter zu einer monatlichen Kaltmiete von 300 DM (§ 4 Nr. 1 des Mietvertrages) zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenvorauszahlung von 20 DM vermietet (§ 4 Nr. 2 des Mietvertrages), die am Jahresende nach Vorlage der Rechnungen mit den tatsächlich entstandenen Betriebskosten zu verrechnen waren. § 4 Nr. 4 des Mietvertrages enthält folgende Regelung: Zur Zeit sind die Zahlungen unter Angabe der Kennziffer zu leisten an/ab 1.9. 1982 DM 300 Konto Nr. bei der X-Bank.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 474
BFH/NV 1994 S. 474 Nr. 7
JAAAB-33931

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